Kommunalfinanzen
Kommunaler Finanzausgleich des Landes Brandenburg
Innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium der Finanzen für den kommunalen Finanzausgleich zuständig, mit Ausnahme der Verteilung und Bewirtschaftung der Mittel des Ausgleichsfonds gemäß § 16 Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).
Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 Abs. 3 BbgFAG (Schuldenmanagementfonds Abwasser) obliegt dem Umweltministerium im Benehmen mit dem Innenministerium. Im Übrigen ist für die Mittelbewirtschaftung das Ministerium des Innern zuständig.
Allgemeine Erläuterungen
Wegen nicht ausreichender eigener Mittel und der erheblichen Unterschiede in der Steuerkraft zwischen den einzelnen Gemeinden ist eine kommunale Aufgabenerfüllung auf relativ gleichmäßigem Niveau in der Gesamtheit aller Gemeinden/Landkreisen nicht gewährleistet. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung erfordert jedoch eine gesicherte finanzielle Grundausstattung aller Gemeinden und Gemeindeverbände. Zur Absicherung des auch grundgesetzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts hat sich das Land Brandenburg mit Artikel 99 der brandenburgischen Landesverfassung dazu verpflichtet, mit einem Finanzausgleich dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.
Der Anteil der Kommunen am Finanzverbund (Verbundquote) von Land und Kommunen steht in Abhängigkeit zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes und unter dem Grundsatz einer symmetrischen Entwicklung der Finanzausstattung zwischen dem Land und seinen Kommunen.
Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) beteiligt das Land die Kommunen mit 20 Prozent an den dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, den Landessteuern, dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage sowie den Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich und mit 40 Prozent an den dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 FAG.
Der sich in Anwendung der Verbundquoten aus o. g. Einnahmen ergebende Betrag der Finanzausgleichsmasse - brutto -wird unter Berücksichtigung von Beträgen aus der Abrechung der Steuerverbünde abgelaufener Ausgleichsjahre sowie gegebenfalls aufgrund von Feststellungen der Symmetrieüberprüfungen bereinigt. Die danach ermittelte Finanzausgleichsmasse - netto - gelangt entsprechend der Darstellung in der Übersicht zur Verteilung.
Ziele des kommunalen Finanzausgleichs
Mit den Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs verfolgt das Land folgende Ziele:
- Im Rahmen des vertikalen Ausgleichs beteiligt das Land die Kommunen zusätzlich an seinen eigenen Einnahmen. Die Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich stellen eine wesentliche Einnahmequelle für die Kommunen dar.
- Der horizontale Ausgleich wird durch die Berücksichtigung der Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden herbeigeführt. Gemeinden mit unterdurchschnittlich geringen Steuereinnahmen erhalten deshalb verhältnismäßig höhere Finanzzuweisungen als mit Steuereinnahmen besser ausgestattete Gemeinden.
- Raumordnerischen Gesichtspunkten wird sowohl über die Hauptansatzstaffel als auch über den Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte Rechnung getragen.
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Das Land stellt in Form der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen den überwiegenden Teil der Finanzierungsausgleichsmasse seinen Kommunen als allgemeine, ungebundene Deckungsmittel bereit. Diese Mittel stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur freien Verfügung und sichern damit deren Selbstverwaltungsfreiraum. Die Schlüsselzuweisungen sind deshalb die bedeutsamste Einnahme der Kommunen aus dem Finanzausgleich, sie ergänzen und kompensieren die zu verzeichnende Steuerschwäche.
Mit dem Begriff "Schlüsselzuweisungen" wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Mittel über einen pauschalen Schlüssel verteilt werden. Dabei wird der normierte Finanzbedarf einer Kommune mit ihrer Steuer- bzw. Umlagekraft verglichen. Wird ein Fehlbetrag ermittelt, so wird dieser anteilig bei den Gemeinden mit 75 Prozent und bei den Landkreisen mit 90 Prozent durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (Ausgleichsquote).
Die Steuerkraft einer Gemeinde wird durch eine Steuerkraftmesszahl ausgedrückt, der fiktive Finanzbedarf durch eine Bedarfsmesszahl.
Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird nach folgendem Schema ermittelt:
| Einwohnerzahl | |
| * | Hauptansatzfaktor ("Einwohnerveredlung" nach Gemeindegröße) |
| = | Bedarfsansatz |
| * | Grundbetrag |
| = | Bedarfsmesszahl |
Über den Hauptansatzfaktor wird die mit zunehmender Einwohnerzahl wachsende Ausgabenlast je Einwohner aufgrund breiteren Aufgabenspektrums größerer Gemeinden berücksichtigt.
Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird nach folgendem Schema ermittelt:
Steuerkraftzahl Grundsteuer A
(berechnet aus)
Ist-Aufkommen Grundsteuer / Hebesatz der Gemeinde (des vorletzten Jahres)
= Grundbetrag * gewogener Durchschnittshebesatz aller Kommunen des Landes (des vorletzten Jahres)
= Steuerkraftzahl Grundsteuer A
+ Steuerkraftzahl Grundsteuer B
(gleiche Berechnung)
+ Steuerkraftzahl Gewerbesteuer
(gleiche Berechnung , jedoch wird zusätzlich von der ermittelten Steuerkraftzahl die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage abgezogen)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Aufkommen des vorletzten Jahres)
+ Steuerkraftzahl Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(für das Ausgleichsjahr)
= Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
Durch Ansatz des landesdurchschnittlichen Hebesatzes bei den Realsteuern ist die Steuerkraftmesszahl hebesatzneutral. Anderenfalls würden Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen / Steueraufkommen bei den Schlüsselzuweisungen ungerechtfertigt gegenüber Gemeinden bevorzugt, die ihren Bürgern und Unternehmen höhere Hebesätze auferlegen und damit ihr Einnahmepotential stärker ausschöpfen.
Die Umlagekraft eines Landkreises wird durch eine Umlagekraftmesszahl ausgedrückt, der fiktive Finanzbedarf durch eine Bedarfsmesszahl.
Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Bedarfsansatz mit dem Grundbetrag vervielfältigt wird.
Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz und dem Flächenansatz gebildet. Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl. Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.
Die Umlagekraftmesszahl bemisst sich nach dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage des vorvergangenen Jahres und den Umlagegrundlagen des Ausgleichsjahres.
Zu den Umlagegrundlagen zählen die allgemeinen Schlüsselzuweisungen und die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden.
Investive Schlüsselzuweisungen
Mit den investiven Schlüsselzuweisungen soll eine ausreichende Liquidität zur Eigenfinanzierung bzw. Komplementärfinanzierung investiver Maßnahmen im Bereich der kommunalen Infrastruktur gesichert werden. Ihr Einsatz soll sich auf Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung konzentrieren, wie z. B. Straßenbau, Schulhausbau, Stadt- und Dorferneuerung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft sowie Brand- und Katastrophenschutz. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden nach Maßgabe und zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen verteilt.
Schullastenausgleich
Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird den Schulträgern ein Schullastenausgleich wie folgt gewährt:
fortzuschreibender Grundbetrag * prognostizierte Schülerzahlen
= Höhe des Schullastenausgleichs eines Ausgleichsjahres.
Für die Verteilung des Schullastenausgleichs ist die Schülerzahl maßgebend, die in Abhängigkeit der Schulformen und Bildungsgänge gewichtet wird. Damit wird den spezifischen Kosten durch die Schulträgerschaft in besonderer Weise Rechnung getragen.
Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten ergänzend zu dem Zentralitätsausgleich durch den Hauptansatz bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 800 000 Euro. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich entsprechend aufgeteilt.
Der Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.
Soziallastenausgleich
Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) leitet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger die dem Land hierfür bereitgestellten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen weiter. Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der Arbeitsministerin die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung zu regeln (siehe Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen). Nach geltendem Recht werden die Mittel jeweils hälftig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und nach den Kosten der Unterkunft und Heizung verteilt.
Bedarfszuweisungen
Gemeinden und Landkreisen können auf Antrag Bedarfszuweisungen insbesondere gewährt werden für:
- Schuldendiensthilfe hochverschuldeter Gemeinden,
- Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
- zum Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des BbgFAG und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
- die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung in den Kommunen,
- die Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren, die Sicherung der Kompatibilität der technischen Ausstattung der integrierten Leitstellen der kreisfreien Städte und Landkreise untereinander und mit dem Lagezentrum des Landes sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz,
- für den Schuldenmanagementfonds für Abwassermaßnahmen (bis 2008).
Zweckzuweisungen
Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten vom Land Brandenburg außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach Maßgabe des Landeshaushaltes allgemeine und investive zweckgebundene Zuweisungen.

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